Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma Metallschmelzwerk Ulm GmbH,
89079 Ulm

Geltung

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle auch künftigen von uns abgegebenen Angebote und mit uns abgeschlossenen Verträge. Anders lautende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

Vertragsschluss

1. Alle unsere Angebote, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen und im Internet, sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen.

2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden.

3. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung, soweit eine solche nicht ergeht, nach unserem Lieferschein oder bei Fehlen von solchen, nach unserem Angebot oder unserer Preisliste.

4. Ändert der Kunde Beschaffenheitsangaben des Produkts und werden diese von uns schriftlich bestätigt, so sind die von uns bestätigten Änderungen für alle Folgeaufträge maßgeblich, auch wenn der Kunde für die Folgeaufträge hierauf nicht hingewiesen hat.

5. Falls keine Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen wurden, gelten für die Produktmerkmale die in der Norm EN 1982 für Blockmetall (CB), betreffend Kupfer-Zink-, Kupfer-Zinn- und
Kupfer-Zinn-Blei-Legierungen, festgelegten Anforderungen, jedoch mit der Einschränkung, dass keine bestimmten mechanischen Eigenschaften geschuldet sind.

6. Beschaffenheitsangaben und -vereinbarungen bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie.

III. Preis

Alle Preise verstehen sich in EUR als Nettopreise zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Werk Neu-Ulm und schließen die vom Kunden zu tragenden Zoll- und Grenzkosten, Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten sowie Verpackungskosten nicht mit ein.

Ist die Rücknahme der Verpackung vereinbart, so hat die Rücksendung fracht- und spesenfrei, umgehend und in einwandfreiem Zustand zu erfolgen.

Wir behalten uns vor, bei Steigerung von Material-, Energie- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern sowie Transportkosten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung, die vereinbarten Preise entsprechend anzuheben.

IV. Lieferung und Gefahrenübergang

Lieferfristen beginnen erst mit der restlosen Klärung aller Ausführungsbestimmungen zu laufen. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Bei Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Wir und der Kunde können jedoch 5 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Lieferzeit vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche oder Rechte stehen nach dem Rücktritt weder uns noch dem Kunden zu.

Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen Nichterfüllung gilt Ziff. VIII.

Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

Die Lieferung erfolgt ab Werk. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden. Versandweg und Versandmittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, unserer Wahl überlassen.


Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport durch eigene Leute ausführen lassen. Sofern der Kunde es wünscht, wird die Lieferung auf seine Kosten von uns durch eine Transportversicherung gedeckt.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

Ruft der Kunde bei Abrufaufträgen die Waren nicht zu den vereinbarten Zwischen- oder Endterminen ab, so erhöht sich der Kaufpreis bei Steigerung von Material-, Energie- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern sowie Transportkosten zwischen Abruftermin und tatsächlichem Abruf entsprechend.

Zahlung

Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen sind ausschließlich an uns oder auf eines der im Auftragsbestätigungs- oder Rechnungsvordruck enthaltenen Konten zu leisten.

Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, sofern sich der Kunde mit der Zahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 3 Wochen ab Empfang der Lieferung leistet. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.

Wir nehmen Wechsel nur bei entsprechender Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegen.

Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

Der Kunde darf lediglich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen streitiger oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Die Einstellungen einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung sowie deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, ohne vorherigen Rücktritt unsererseits die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt schon alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist.

Nimmt der Kunde eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den unsere ursprüngliche Forderung ausmacht.
Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, werden wir von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen.

Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und diesem die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres Rechts, die Abtretung gegenüber dem Schuldner selbst anzuzeigen.

Die Verarbeitung und Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt für uns. Wir gelten insoweit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.

Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der Ware, die durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstanden ist.

Der Kunde hat in allen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten, unentgeltlich für uns zu verwahren.

Bei dem Scheckwechselverfahren geht unser Eigentumsvorbehalt in allen Stufen erst dann unter, wenn der Kunde seinen gesamten Verpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Bei Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben können. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist verpflichtet, bis zum Erwerb des vorbehaltslosen Eigentums am Liefergegenstand diesen auf seine Kosten gegen alle Risiken (Kasko) zu versichern und dies uns auf Verlangen nachzuweisen. Die Ansprüche des Kunden gegen seine Versicherung gelten für den Schadensfall an uns in Höhe seiner gegen den Kunden bestehenden Forderungen als abgetreten.

Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Der Wert der Sicherheiten bemisst sich beim einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. 1 nach unseren jeweiligen Rechnungsbeträgen, bei Forderungsabtretungen nach den Rechnungsbeträgen des Kunden aus der Weiterveräußerung.

Befindet sich weiterverarbeitete Ware noch beim Kunden, bemisst sich der Wert der Sicherheiten nach unserem Wiedereinsatzpreis. Dieser wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Der Kunde kann ab Zugang dieser Mitteilung innerhalb einer Frist von 14 Tagen uns Abnehmer nachweisen, die bereit sind, einen höheren Preis als den Wiedereinsatzwert zu bezahlen. Soweit die Zahlung gesichert ist, sind wir verpflichtet, zum höheren Preis Sicherheiten freizugeben.

Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Kunden, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem der Anteilswert des Kunden an dem Miteigentum entspricht.

VII. Mängelrüge, Haftung bei Mängeln

Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge, Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn erkennbare Beanstandungen nicht unverzüglich spätestens innerhalb 1 Woche schriftlich nach Wareneingang bzw. wenn sich eine Beanstandung später zeigt, nach der Entdeckung uns gegenüber gerügt werden. Erkennbare Transportschäden müssen unverzüglich gerügt und auf der Empfangsquittung vermerkt werden.

Stellt der Kunde einen Mangel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.

Bei Mängeln oder Fehlen einer geschuldeten Beschaffenheit der gelieferten Ware können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern.

Im Falle der Nachbesserung können wir nach unserer Wahl verlangen, dass das mangelhafte Produkt zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung an uns geschickt wird oder der Kunde das mangelhafte Produkt bereit hält und die Umarbeitung oder den Austausch dort durch uns oder eine von uns beauftragte Person vorgenommen wird. Hierauf hat der Kunde einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung des schadhaften Produktes an uns nicht zuzumuten ist.

Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) werden von uns getragen.

Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kaufgegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Lieferort oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie unmöglich, für den Kunden unzumutbar, wird sie von uns verweigert oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus und zwar aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises oder Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Für Schäden, die dem Kunden entstanden sind, haften wir im Rahmen der allgemeinen Haftungsregeln von Ziff. VIII.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Hinsichtlich der Verjährung von Rückgriffansprüchen gemäß § 478 BGB verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

VIII. Allgemeine Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund bestehen nur,

wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist oder

wenn wir hinsichtlich der gelieferten Ware eine Eigenschaft zugesichert oder eine Beschaffenheit garantiert haben oder

ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder

soweit es sich um versicherbare Schäden handelt, wenn uns der Abschluss einer Versicherung möglich und zumutbar gewesen ist oder

ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

2. Haften wir gemäß Ziff. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.

3. Für Empfehlungen haften wir nur, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen wie auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Beauftragter.

IX. Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Soweit Arbeitnehmer oder sonstige Beauftragte von uns mündliche Nebenabsprachen treffen oder Zusicherungen abgeben, die von unserem Angebot oder dem schriftlichen Vertrag abweichen, so bedürfen diese für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung für uns; dies gilt nicht bei mündlichen Erklärungen von Personen, die unbeschränkt zu unserer Vertretung oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind.

Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist Ulm.

Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen für etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie für alle sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Ulm. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage am Sitz des Kunden oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechtes zuständigen Gerichten zu erheben.

Auf die Rechtsbeziehung zum Kunden findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Sollte eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, so bleibt dieser aufrechterhalten. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, für eine unwirksame Bedingung eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

we:verträge:vertr42
Fassung v. 13.01.2003

 

 

EINKAUFSBEDINGUNGEN
DER FIRMA METALLSCHMELZWERK ULM GMBH,
89079 ULM

Geltung

1. Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und uns. Geschäftsbedingungen des Verkäufers sind für uns nur insoweit verbindlich, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Unsere Bestellungen sind freibleibend, solange sie vom Verkäufer noch nicht angenommen wurden. Stehen wir mit dem Käufer in laufender Geschäftsbeziehung, kommt der Auftrag mit der Annahme der Bestellung oder, sofern der Verkäufer hierauf schweigt, nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen zustande.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen frei Haus einschließlich Verpackung, Zoll- und Grenzkosten, Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten ein.

Wir bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Wareneingang und Gutbefund.

Wir behalten uns vor, Eigenakzepte oder Kundenwechsel mit Diskontvergütung berechtigt nach dem Stand am Tage der Wechselhergabe in Zahlung zu geben.

III. Lieferzeit

Die vereinbarten Lieferzeiten sind unbedingt einzuhalten. Mangels solcher hat die Lieferung prompt nach Eingang unseres Bestätigungsschreibens zu erfolgen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

Bei Verzögerung der Leistung stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

Bei Verzögerung von Teillieferungen können wir auch wegen der übrigen Teilmengen unsere Rechte geltend machen.

IV. Versand, Versicherung, Gefahr

Alle Lieferungen haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

Ist ausnahmsweise Lieferung ab Werk oder Lager des Verkäufers vereinbart, so obliegt dem Verkäufer die Verladung der Ware auf eigene Kosten. Bei Bahn-Versand gehen in diesem Falle bis zum Aufgabebahnhof entstehende Kosten, Spesen und Rollgelder zulasten des Verkäufers.

Der Versand der Ware ist spätestens 2 Arbeitstage vor Abgang anzuzeigen.

Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Unterganges, des Verlustes des Abhandenkommens, einer Verschlechterung der Beschädigung oder einer Beschlagnahme der Ware geht in allen Fällen auf uns erst mit Ablieferung der Ware in unserem Werk über, auch wenn sie einem Frachtführer übergeben ist.

Der Verkäufer trägt auch die Gefahr einer Versandverzögerung und aller sich daraus ergebenden Mehrkosten.

V. Garantierte Beschaffenheit der Ware

Die Ware muss mustergetreu und der festgelegten Klassifizierung entsprechend geliefert werden. Beschaffenheitsangaben sind garantiert.

Bei Lieferung von Schrotten ist die Vermischung mit Bearbeitungsreststoffen und die Vermischung von Schrotten verschiedener Beschaffenheit nicht zulässig. Im Falle der Zuwiderhandlung sind wir berechtigt, anhaftendes Material und Verunreinigungen auf Kosten des Verkäufers nach Eingang der Ware im Werk sorgfältig zu ermitteln bzw. Schrotte verschiedener Beschaffenheit zu sortieren und auszusondern und von der Anlieferungsmenge gemäß unserem Werkbefund in Abzug zu bringen. Aussortiertes Fremdmaterial wird dem Verkäufer zur Verfügung gestellt und von uns auf Anforderung zur Verfügung gehalten. Die Rücknahme aussortierter Fremdmaterialien und Schrotte erfolgt auf Kosten des Verkäufers. Falls keine Rücknahme innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist erfolgt, sind wir auf Kosten des Verkäufers zur Entsorgung berechtigt.

Die Ware muss den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Vorschriften bzw. Regeln entsprechen.

Der Verkäufer hat zur Sicherung der Qualität seiner Waren eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende, Qualitätsprüfung durchzuführen.

VI. Mängeluntersuchung und Gewährleistung

Überprüfung der Waren erfolgt nach unseren Qualitätsrichtlinien. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie bei offenen Mängeln innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen nach Anlieferung beim Verkäufer und bei verdeckten Mängeln innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen nach Entdeckung eingeht. Unserer Rügepflicht genügen wir insoweit, als wir Stichproben vornehmen. Keinesfalls sind wir zur Probefertigung verpflichtet. Liegt ein Musterkauf vor, so besteht keine Rügepflicht, soweit die Lieferung von den Mustern abweicht.

Aus mangelhaften Teillieferungen können wir Rechte auch bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.

VII. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherung

Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache für den Schaden in seinen Herrschafts- und/oder Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Der Verkäufer ist in diesem Zusammenhang auch verpflichtet, uns etwaige Mehrkosten gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus einer von uns durchgeführten Rücknahmeaktion ergeben. Wir werden den Verkäufer von Art und Umfang durchzuführender Rücknahmemaßnahmen in Kenntnis setzen.


Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme zu unterhalten. Die Ansprüche des Verkäufers gegen seine Versicherung gelten im Schadensfall in Höhe der uns zustehenden Forderung an uns abgetreten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt uns vorbehalten.

Personen, die in Erfüllung des Liefervertrages Arbeiten innerhalb unseres Betriebes ausführen, sind den Bestimmungen unserer Betriebsordnung unterworfen. Wir übernehmen keine Haftung für irgendwelche Unfälle, die diesen Personen auf unseren Grundstücken oder in unseren Fabrikanlagen zustoßen.

VIII. Abrechnung

Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung gesondert einzureichen, also nicht der Sendung beizufügen. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich.

Der Abrechnung werden ausschließlich die in unserem Werk ermittelten Gewichte zugrunde gelegt. Bei Waggonsendungen gilt das auf bahnamtlicher Gleiswaage durch Voll- und Leerwiegung des Wagons ermittelte Werkeingangsgewicht. Bei festgestelltem Untergewicht werden auf Verlangen Wiegescheine ausgehändigt.

Die Abrechung erfolgt nach dem von uns sorgfältig ermittelten Werksbefund.



IX. Schlussbestimmungen

Der Verkäufer darf seine Rechte aus Verträgen auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen. Dies gilt insbesondere für Abtretungen von Forderungen gegen uns, soweit sie nicht an die Hausbank des Verkäufers erfolgen.

Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der von uns vorgeschriebene Anlieferungs- bzw. Ausführungsort.

Auf unsere Rechtsbeziehung zu dem Verkäufer findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, für etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie für alle sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Ulm. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage am Sitz des Verkäufers oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.

Sollte eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, wird dieser aufrechterhalten.

Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.

we:verträge:vertr43
Fassung v. 01.08.2002